Rechtsprechung
BVerwG, 07.10.1996 - 5 B 81.96 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Umstellung der Ausbildungsförderung auf eine hälftige Zuschussförderung - Verfassungswidrigkeit der Förderungsart Darlehen - Wahrung des Existenzminimums - Bemessung der Freistellungsgrenzen am Maßstab der Sozialhilfeleistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz
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- BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84
Steuerfreies Existenzminimum
Auszug aus BVerwG, 07.10.1996 - 5 B 81.96
Mit der Festsetzung der Freistellungsgrenzen, die sich in der hier maßgeblichen Zeit auf 1.310 DM für den Darlehensnehmer, auf 590 DM für den Ehegatten und 910 DM für zwei Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, belaufen, hat der Gesetzgeber nicht gegen das aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsgrundsatz herzuleitende Verbot verstoßen, dem Bürger das selbst erzielte Einkommen bis zu dem Betrag, der als Mindestvoraussetzung für ein menschenwürdiges Dasein benötigt wird, dem Existenzminimum, zu entziehen (BVerfGE 82, 60 ).Während nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Steuerrecht bei der Einkommensbesteuerung einen Betrag in Höhe des Existenzminimums des Steuerpflichtigen und seiner Familie steuerfrei lassen muß (vgl. BVerfGE 82, 60 sowie zuletzt BVerfGE 91, 93 [BVerfG 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88] betreffend Kindergeld), so daß diese Einkommensteile von vornherein nicht der Besteuerung unterliegen, entsteht die Darlehensschuld nicht aus einem staatlichen Zugriff auf das Einkommen, sondern aus der Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel.
- BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88
Kindergeld
Auszug aus BVerwG, 07.10.1996 - 5 B 81.96
Während nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Steuerrecht bei der Einkommensbesteuerung einen Betrag in Höhe des Existenzminimums des Steuerpflichtigen und seiner Familie steuerfrei lassen muß (vgl. BVerfGE 82, 60 sowie zuletzt BVerfGE 91, 93 [BVerfG 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88] betreffend Kindergeld), so daß diese Einkommensteile von vornherein nicht der Besteuerung unterliegen, entsteht die Darlehensschuld nicht aus einem staatlichen Zugriff auf das Einkommen, sondern aus der Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel.Darüber hinaus setzt sich die Beschwerde nicht, wie es zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Höhe der Freistellungsbeträge erforderlich gewesen wäre, damit auseinander, daß eine Abweichung dieser Beträge um weniger als 15 v.H. von den Richtwerten des ermittelten durchschnittlichen Sozialhilfebedarfs verfassungsrechtlich hinnehmbar ist (vgl. BVerfGE 91, 93 [BVerfG 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88]).
- BVerwG, 07.01.1993 - 11 B 90.92
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Auszug aus BVerwG, 07.10.1996 - 5 B 81.96
Geschieht dies nicht und wird der Bewilligungsbescheid bestandskräftig, können Einwendungen, die sich auf die Förderungsart beziehen, nicht nachträglich im Verfahren der Darlehensrückzahlung bzw. der Freistellung nach § 18 a BAföG erfolgen (Beschlüsse vom 7. Januar und 1. Februar 1993 - BVerwG 11 B 90.92 und BVerwG 11 B 91.92 - ).Abgesehen davon hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden, daß die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I S. 1857) bewirkte Umstellung der Ausbildungsförderung für Studenten auf die Förderungsart Volldarlehen weder unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) noch im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (Beschlüsse vom 24. März 1988 - BVerwG 5 B 126.87 - , vom 20. Dezember 1990 - BVerwG 5 B 104.89 - , vom 7. Januar 1993 - BVerwG 11 B 90.92 - , vom 1. September 1994 - BVerwG 11 PKH 4.94 - , vom 28. Dezember 1994 - BVerwG 11 B 205.94 - und vom 11. September 1995 - BVerwG 5 B 132.95 -).
- BVerwG, 18.07.1989 - 5 C 28.85
Ausbildungsförderung - Bewilligungsbescheid - Förderungsantrag - Anspruchsgründe
Auszug aus BVerwG, 07.10.1996 - 5 B 81.96
Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird mit dem auf einen Leistungsantrag nach § 46 Abs. 1 BAföG ergehenden Bewilligungsbescheid nicht nur über Grund und Höhe der beantragten Förderung, sondern auch über die Förderungsart entschieden (vgl. nur BVerwGE 82, 235 [BVerwG 18.07.1989 - 5 C 28/85]). - BVerwG, 01.09.1994 - 11 PKH 4.94
Bundesausbildungsförderung - Erhöhung der monatlichen Mindestrückzahlungsraten - …
Auszug aus BVerwG, 07.10.1996 - 5 B 81.96
Abgesehen davon hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden, daß die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I S. 1857) bewirkte Umstellung der Ausbildungsförderung für Studenten auf die Förderungsart Volldarlehen weder unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) noch im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (Beschlüsse vom 24. März 1988 - BVerwG 5 B 126.87 - , vom 20. Dezember 1990 - BVerwG 5 B 104.89 - , vom 7. Januar 1993 - BVerwG 11 B 90.92 - , vom 1. September 1994 - BVerwG 11 PKH 4.94 - , vom 28. Dezember 1994 - BVerwG 11 B 205.94 - und vom 11. September 1995 - BVerwG 5 B 132.95 -). - BVerwG, 20.12.1990 - 5 B 104.89
Vereinbarkeit der Umstellung der Förderungsart für Studenten von Zuschuss und …
Auszug aus BVerwG, 07.10.1996 - 5 B 81.96
Abgesehen davon hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden, daß die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I S. 1857) bewirkte Umstellung der Ausbildungsförderung für Studenten auf die Förderungsart Volldarlehen weder unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) noch im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (Beschlüsse vom 24. März 1988 - BVerwG 5 B 126.87 - , vom 20. Dezember 1990 - BVerwG 5 B 104.89 - , vom 7. Januar 1993 - BVerwG 11 B 90.92 - , vom 1. September 1994 - BVerwG 11 PKH 4.94 - , vom 28. Dezember 1994 - BVerwG 11 B 205.94 - und vom 11. September 1995 - BVerwG 5 B 132.95 -). - BVerwG, 01.02.1993 - 11 B 91.92
BaföG - Ausbildungsförderungsleistung - Darlehn - Teilweiser Zuschuß
Auszug aus BVerwG, 07.10.1996 - 5 B 81.96
Geschieht dies nicht und wird der Bewilligungsbescheid bestandskräftig, können Einwendungen, die sich auf die Förderungsart beziehen, nicht nachträglich im Verfahren der Darlehensrückzahlung bzw. der Freistellung nach § 18 a BAföG erfolgen (Beschlüsse vom 7. Januar und 1. Februar 1993 - BVerwG 11 B 90.92 und BVerwG 11 B 91.92 - ). - BVerwG, 28.12.1994 - 11 B 205.94
Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision unter dem Aspekt der grundsätzlichen …
Auszug aus BVerwG, 07.10.1996 - 5 B 81.96
Abgesehen davon hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden, daß die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I S. 1857) bewirkte Umstellung der Ausbildungsförderung für Studenten auf die Förderungsart Volldarlehen weder unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) noch im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (Beschlüsse vom 24. März 1988 - BVerwG 5 B 126.87 - , vom 20. Dezember 1990 - BVerwG 5 B 104.89 - , vom 7. Januar 1993 - BVerwG 11 B 90.92 - , vom 1. September 1994 - BVerwG 11 PKH 4.94 - , vom 28. Dezember 1994 - BVerwG 11 B 205.94 - und vom 11. September 1995 - BVerwG 5 B 132.95 -). - BVerwG, 11.09.1995 - 5 B 132.95
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Auszug aus BVerwG, 07.10.1996 - 5 B 81.96
Abgesehen davon hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden, daß die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I S. 1857) bewirkte Umstellung der Ausbildungsförderung für Studenten auf die Förderungsart Volldarlehen weder unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) noch im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (Beschlüsse vom 24. März 1988 - BVerwG 5 B 126.87 - , vom 20. Dezember 1990 - BVerwG 5 B 104.89 - , vom 7. Januar 1993 - BVerwG 11 B 90.92 - , vom 1. September 1994 - BVerwG 11 PKH 4.94 - , vom 28. Dezember 1994 - BVerwG 11 B 205.94 - und vom 11. September 1995 - BVerwG 5 B 132.95 -). - BVerwG, 24.03.1988 - 5 B 126.87
Auszug aus BVerwG, 07.10.1996 - 5 B 81.96
Abgesehen davon hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden, daß die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I S. 1857) bewirkte Umstellung der Ausbildungsförderung für Studenten auf die Förderungsart Volldarlehen weder unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) noch im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (Beschlüsse vom 24. März 1988 - BVerwG 5 B 126.87 - , vom 20. Dezember 1990 - BVerwG 5 B 104.89 - , vom 7. Januar 1993 - BVerwG 11 B 90.92 - , vom 1. September 1994 - BVerwG 11 PKH 4.94 - , vom 28. Dezember 1994 - BVerwG 11 B 205.94 - und vom 11. September 1995 - BVerwG 5 B 132.95 -). - BVerwG, 04.03.1991 - 5 B 137.89
- BVerwG, 11.10.1996 - 5 B 82.96
Auswirkungen einer Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde bezüglich des …
Zur Frage, ob der verfassungsrechtlichen Überprüfung und der einheitlichen Auslegung und Anwendung des § 18 a BAföG in der Fassung des 12. BAföG-Änderungsgesetzes in Rechtsstreitigkeiten über die Freistellung von der Verpflichtung zur Darlehensrückzahlung grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukommen kann, wird auf die Beschlüsse des Senats vom 7. Oktober 1996 - BVerwG 5 B 80.96 und 5 B 81.96 - Bezug genommen.